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Die Geschäftsbücher und Belege sind geordnet nach Steuerperiode bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung mindestens aber während 10 Jahren, aufzubewahren. Artikel 958f OR bleibt vorbehalten. Als Belege gelten Korrespondenzen, Bestellungen, Lieferantenrechnungen, Kopien der Ausgangsrechnungen, Kaufverträge, Zahlungsbelege, Kassenstreifen, Ein- und Ausfuhrveranlagungsverfügungen der EZV, Hilfsbücher, interne Belege wie Arbeitsrapporte, Werkstattkarten, Materialbezugsscheine, Zusammenstellungen für die MWST-Abrechnungen, die MWST-Abrechnungen usw.

 

Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen sind während 20 Jahren aufzubewahren (z.B. Lieferantenrechnungen, Kaufverträge, MWST-Abrechnungen und Hauptbuchkonten). Ist nach Ablauf dieser Frist die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Unterlagen beziehen, noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt der Verjährung. Es empfiehlt sich daher, alle dazu notwendigen Unterlagen entsprechend aufzubewahren.

 

Möchte die steuerpflichtige Person die Margenbesteuerung bei Sammlerstücken anwenden, so sind die entsprechenden Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen (z.B. Lieferantenrechnungen, Kaufverträge, MWST-Abrechnungen und Hauptbuchkonten) vom Ankaufszeitpunkt bis zur Verjährung der mit Margenbesteuerung ermittelten Steuerforderung aufzubewahren.

 

Im Übrigen sind die weiteren Bestimmungen gemäss Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) zu berücksichtigen.

 

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema können den Ziffern 4.3 - 4.4 entnommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


22.05.2018
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