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(Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
 
Das Meldeverfahren ist bei folgenden Vermögensübertragungen obligatorisch anzuwenden:

  • Bei einer steuerneutralen Vermögensübertragung (Umstrukturierung) nach den Artikeln 19 oder 61 DBG ( Ziff. 1.3.1); oder

  • bei einer Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder bei Vermögenstransaktionen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen, die nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vorgenommen werden ( Ziff. 1.3.2).

 

Das Meldeverfahren ist jedoch nur obligatorisch anzuwenden, wenn:

  • Die auf dem Veräusserungspreis ( Ziff. 1.1); zum gesetzlichen Steuersatz berechnete Steuer 10'000 Franken übersteigt oder eine Veräusserung an eine eng verbundene Person erfolgt (Steuerbarkeit der Veräusserung,  Ziff. 1.1); und

  • die Beteiligten steuerpflichtig sind (Steuerpflicht der Beteiligten,  Ziff. 1.2).

 

Sind an einer Transaktion mehr als zwei steuerpflichtige Personen beteiligt (z.B. bei einer Fusion oder Aufspaltung), liegt eine Mehrzahl eigenständiger Veräusserungen vor. Spaltet sich ein Unternehmen auf, so ist beispielsweise für jedes der neu entstandenen Unternehmen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt sind.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


26.06.2018
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