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Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG bezieht sich auf die direktsteuerliche Behandlung einer Umstrukturierung. Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG bezieht sich auf die zivilrechtliche Behandlung der Übertragungsart im Rahmen einer Umstrukturierung. Daher können sowohl Buchstabe a als auch Buchstabe b zutreffen. Das Meldeverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn Buchstabe a und/oder Buchstabe b erfüllt sind.


26.06.2018
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