Werden die Bestimmungen der Artikel 19 oder 61 DBG nicht erfüllt, liegt gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG dennoch ein Umstrukturierungstatbestand vor, wenn ein Gesamt- oder Teilvermögen veräussert wird.
Das Erfordernis der Umstrukturierung ist auch gegeben, wenn die Rechtsform, die Inhaber einer Personengesellschaft, der Umfang oder die Tätigkeit(en) eines Unternehmens ganz oder teilweise ändern.
Definition Gesamt- und Teilvermögen
Ob ein Gesamt- oder Teilvermögen vorliegt, bestimmt sich aus der Sicht des Veräusserers und mit Blick auf die zu veräussernden Vermögenswerte. Wird beispielsweise bei der Liquidation eines Unternehmens dessen gesamtes Vermögen an verschiedene Personen verkauft, so ist für jede einzelne Veräusserung zu prüfen, ob ein Teilvermögen veräussert wird.
Ein Gesamtvermögen umfasst alle Aktiven eines Unternehmens einer steuerpflichtigen Person (ob sie für die Erbringung von steuerbaren Leistungen verwendet werden, ist für die Qualifikation eines Gesamtvermögens nicht relevant).
Als Teilvermögen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG gilt – analog der Definition des Teilbetriebs bei der direkten Bundessteuer (
Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 1. Juni 2004) - jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens (Art. 101 MWSTV). Indizien für das Vorliegen eines Teilvermögens sind:
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Die Einheit eines Unternehmens erbringt Leistungen auf dem Markt oder an eng verbundene Unternehmen;
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die Einheit eines Unternehmens verfügt über Personal;
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der Personalaufwand steht in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag.
Keine Veräusserung eines Teilbetriebs bzw. Teilvermögens in diesem Sinne ist beispielsweise der Verkauf des Warenlagers oder eine Position von Betriebsmitteln allein zwecks Erneuerung dieser Bestände. Sofern die Voraussetzungen gemäss Ziffer 2 ff. erfüllt sind, kann das Meldeverfahren aber freiwillig angewendet werden.

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Bei Transaktionen, die nach dem Fusionsgesetz vorgenommen werden, akzeptiert die ESTV, im Sinne einer Vereinfachung, die Deklaration der Buchwerte (bei Fusionen und Spaltungen) oder des vereinbarten Kaufpreises (bei einer Vermögensübertragung nach Art. 69 FusG). Ziffer 5.1.2 bleibt vorbehalten.
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