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Ob ein Gesamt- oder Teilvermögen vorliegt, bestimmt sich aus der Sicht des Veräusserers und mit Blick auf die zu veräussernden Vermögenswerte. Wird beispielsweise bei der Liquidation eines Unternehmens dessen gesamtes Vermögen an verschiedene Personen verkauft, so ist für jede einzelne Veräusserung zu prüfen, ob ein Teilvermögen veräussert wird.

 

Ein Gesamtvermögen umfasst alle Aktiven des Unternehmens einer steuerpflichtigen Person (ob sie für die Erbringung von steuerbaren Leistungen verwendet werden, ist für die Qualifikation eines Gesamtvermögens nicht relevant).

 

Als Teilvermögen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG gilt – sinngemäss der Definition bei der direkten Bundessteuer ( Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 1. Juni 2004) – jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens (Art. 101 MWSTV). Indizien für das Vorliegen eines Teilvermögens sind:

  • Die Einheit eines Unternehmens erbringt Leistungen auf dem Markt oder an eng verbundene Unternehmen;

  • die Einheit eines Unternehmens verfügt über Personal;

  • der Personalaufwand steht in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag.

 

Kein Teilvermögen in diesem Sinne ist beispielsweise der Verkauf des Warenlagers. Sofern die Voraussetzungen gemäss Ziffer 2 ff. erfüllt sind, kann das Meldeverfahren aber freiwillig angewendet werden.


05.01.2022
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