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(Art. 104 MWSTV)
 
Sind die Bedingungen gemäss der vorangehenden Ziffer 1 nicht erfüllt, muss das Meldeverfahren nicht obligatorisch angewendet werden. Das Meldeverfahren kann jedoch - auf Antrag der veräussernden Person - freiwillig durchgeführt werden, wenn beide Parteien steuerpflichtig sind beziehungsweise werden ( Ziff. 1.2) und:


20.05.2015
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