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Wird von der Anwendung des Meldeverfahrens kein Gebrauch gemacht, so ist die Veräusserung des Grundstücks wie andere Leistungen in der MWST-Abrechnung zu erfassen. In der Regel wird diese Leistung als von der Steuer ausgenommene Leistung qualifiziert (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Eine Option ist im Rahmen von Artikel 22 MWSTG möglich, sofern das Meldeverfahren nicht zur Anwendung gelangt.

 

Weitere Informationen im Zusammenhang mit der Veräusserung von Grundstücken oder Grundstücksteilen enthält die MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien.

 

Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.


11.06.2018
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