Als Teil der MWST-Abrechnung ist das Formular Nr. 764 (
Ziff. 6.3) einzureichen. Das Formular kann vorgängig oder zusammen mit der MWST-Abrechnung eingereicht werden. Bei mehreren Vermögensübertragungen ist je ein separates Formular einzureichen. Das Formular Nr. 764 kann auf der Website der ESTV heruntergeladen (www.estv.admin.ch).
Das Formular Nr. 764 ist vollständig auszufüllen. Werden Grundstücke oder Grundstücksteile übertragen, ist zusätzlich die Seite 3 des Formulars Nr. 764 auszufüllen. Für die Einreichung des Formulars Nr. 764 ist der Veräusserer verantwortlich.
Als Datum der Vermögensübertragung bei juristischen Personen gilt in der Regel das Eintragungsdatum im Handelsregister bzw. bei Personengesellschaften sowie Einzelfirmen das entsprechende Vertragsdatum. Bei der Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteile wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung abgestellt.
Ein von den Parteien für die Bewertung gewähltes, in der Vergangenheit liegendes Datum ist für den steuerrelevanten Zeitpunkt der Veräusserung unbeachtlich.
Auf den Veräusserungsbelegen (Rechnungen, Verträge usw.) ist durch einen entsprechenden Vermerk auf das Meldeverfahren hinzuweisen, hingegen darf keine Steuer ausgewiesen werden (Art. 103 MWSTV).
Mit einzureichen ist:
Bei der Veräusserung eines Teilbetriebes oder freiwilliger Anwendung:
Eine Aufstellung der veräusserten Gegenstände und Dienstleistungen mit den fakturierten Veräusserungswerten ist beizulegen. Die Gegenstände und Dienstleistungen sind in steuerbare und ausgenommene Leistungen aufgeteilt (
Ziff. 5.1).
Bei der Veräusserung eines Gesamtbetriebs:
Die entsprechende Übertragungsbilanz zu Buchwerten ist beizulegen.
Bei der Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen:
Bei der Übertragung von Grundstücken oder von Grundstücksteilen ist eine Aufstellung über deren Nutzung (Vermietung mit oder ohne Option, eigene Verwendung im Bereich des Unternehmens usw.) einzureichen.
Beispiel
Im Zusammenhang mit der Veräusserung gemäss Beispiel 3 (
Ziff. 1.1) wären somit folgende Werte in Ziffer 4 des Formulars Nr. 764 zu deklarieren:

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Erfolgt eine Veräusserung an eng verbundene Personen ( Ziff. 1) zu Buchwerten, akzeptiert die ESTV im Sinne einer Vereinfachung, die Deklaration der Buchwerte gemäss den direktsteuerlichen Grundsätzen (Art. 19 und Art. 61 DBG). Ziffer 5.1.2 bleibt vorbehalten.
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