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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Der Erwerber hat den Nachweis der vorherigen Nutzung der übernommenen Vermögenswerte zu erbringen. Andernfalls geht die ESTV davon aus, dass der Veräusserer die zu veräussernden Vermögenswerte vollumfänglich für Tätigkeiten verwendet hat, die zum Vorsteuerabzug berechtigten (Art. 105 MWSTV).

 

Die Aufzeichnung der vormaligen Nutzung der Vermögenswerte kann der Erwerber (oder in seinem Auftrag der Veräusserer) auch anlässlich des Meldeverfahrens gegenüber der ESTV erbringen.

 

Die ESTV empfiehlt, die mehrwertsteuerlichen Belange (z.B. optierte Mietverhältnisse bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, bisheriger Verwendungsgrad für unternehmerische Tätigkeiten mit oder ohne Vorsteuerabzugsrecht) im Zusammenhang mit der Veräusserung mit Meldeverfahren vertraglich zu regeln (z.B. im Kaufvertrag).

 

Es empfiehlt sich zudem, die vormalige Nutzung anhand leicht prüf- und nachvollziehbarer Unterlagen (Originale oder Kopien) des Veräusserers zu belegen. Dabei sind beispielsweise folgende Dokumente von Bedeutung:

  • Vorsteuerbelege;

  • Aufzeichnungen über den Schlüssel der Vorsteuerkorrektur;

  • Vorsteuerjournale;

  • steuerliche Veranlagungen (direkte Bundessteuer);

  • Mehrwertsteuerabrechnungen;

  • Anlagebuchhaltung;

  • Anlageinventar;

  • Konten der Finanz- und Betriebsbuchhaltung und dergleichen;

  • Gebäudeplan mit Mieterspiegel (inkl. Information für welche der Objekte für die Vermietung optiert wurde), Mietverträge oder Mietrechnungen.

 

Wenn beim Erwerb von individualisierbaren beweglichen Gegenständen das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG zur Anwendung kommt, kann auf dem zu einem Gesamtpreis entrichteten Betrag kein Abzug fiktiver Vorsteuer vorgenommen werden (Art. 63 Abs. 3 Bst. a MWSTV).

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


22.05.2018
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