Eine allfällige Nutzungsänderung nach der Veräusserung führt zu einer Korrektur der Vorsteuern beim Erwerber. Der Veräusserer muss im Rahmen der Veräusserung im Meldeverfahren keine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vornehmen beziehungsweise kann keine Einlageentsteuerung geltend machen.
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Nutzt der Erwerber die übernommenen Vermögenswerte im selben Umfang für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten wie der Veräusserer, liegt keine Nutzungsänderung vor. Folglich ist keine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vorzunehmen und keine Einlageentsteuerung möglich.
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Nutzt der Erwerber die übernommenen Vermögenswerte in grösserem Umfang für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten als der Veräusserer, kann er - sofern er nach der effektiven Methode abrechnet - auf der Nutzungsdifferenz die Einlageentsteuerung geltend machen.
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Nutzt der Erwerber die übernommenen Vermögenswerte in geringerem Umfang für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten als der Veräusserer, ist auf der Nutzungsdifferenz eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vorzunehmen.
Als Bemessungsgrundlage gilt der Zeitwert der übertragenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Nutzungsänderung. Die Abschreibungen werden nach
Artikel 31 Absatz 3 MWSTG (Eigenverbrauch) oder nach Artikel 32 Absatz 2 MWSTG (Einlageentsteuerung) ermittelt. Unter Vorbehalt der Ziffer 5.1 wird bei der Ermittlung des Zeitwertes auch diejenige Zeit berücksichtigt, während welcher der Veräusserer den Vermögenswert genutzt hatte.
Beispiel
Eine Garage mit einem Fahrschulbetrieb (
Ziff. 1.1) veräussert den gesamten Betrieb (Garage und Fahrschule) an eine andere steuerpflichtige Garage, welche ebenfalls eine Fahrschule betreibt. Der Erwerber nutzt die Vermögenswerte im gleichen Umfang für die Erbringung von steuerbaren Leistungen wie der Veräusserer.
Im Jahr 2015 kaufte der Veräusserer ein Fahrzeug für 54'000 Franken als Ersatzfahrzeug für den Garagenbetrieb (d.h. für die Erzielung von steuerbaren Leistungen). Die entsprechenden Vorsteuern von 4'000 Franken wurden vollumfänglich geltend gemacht. Das Fahrzeug wird im Rahmen des Meldeverfahrens für 40'000 Franken (Marktpreis) veräussert. Nach der Veräusserung der gesamten Vermögenswerte im Meldeverfahren im Jahr 2017 wird das Fahrzeug zunächst weiterhin im Garagenbetrieb eingesetzt. Ab dem Jahr 2018 wird es neu für die Fahrschule eingesetzt.

Da das Fahrzeug nun nicht mehr für die Erzielung von steuerbaren Leistungen verwendet wird, muss der Erwerber die Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vornehmen. Soweit der Erwerber über die notwendigen Unterlagen verfügt, kann er sich als Bemessungsgrundlage den Anschaffungswert und die Benutzungsdauer des Veräusserers anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung einer Abschreibung von 60 % (Art. 31 Abs. 3 MWSTG), muss er noch 40 % der beim Kauf des Fahrzeuges geltend gemachten Vorsteuern als Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vornehmen. Er muss also eine Korrektur von 1'600 Franken vornehmen.
Kann der Erwerber den entsprechenden Nachweis nicht erbringen, ist die Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) auf dem Übernahmepreis von 40'000 Franken, der im Zeitpunkt der Vermögensübertragung im Meldeverfahren vereinbart worden ist, zu korrigieren. Vorliegend beträgt die Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) 2'560 Franken (MWST auf dem Marktpreis = 3'200 Franken, abzüglich einer Abschreibung von 20 % im ersten Jahr).