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Wird ein Gegenstand im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder einer Verpfändung übertragen, so liegt nach mehrwertsteuerlichen Kriterien keine Lieferung vor, weil die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht auf den Empfänger übergeht (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG). Erst wenn gegebenenfalls das Recht aus der Sicherungsübereignung oder aus der Verpfändung in Anspruch genommen wird, findet eine Lieferung statt (Art. 2 Abs. 2 MWSTV).

 

Beim sog. Sale-and-lease-back-Geschäft verkauft die steuerpflichtige Person für den eigenen Bedarf bezogene oder selbst hergestellte Gegenstände zum Zwecke der Unternehmensfinanzierung an einen Dritten (z.B. Finanzinstitut; sale) und schliesst gleichzeitig einen Leasingvertrag über diese Gegenstände ab (lease back). Das Finanzinstitut ist Leasinggeber und die steuerpflichtige Person Leasingnehmerin. Es ist vertraglich vereinbart, dass das Eigentum am Gegenstand nach Ablauf der unkündbaren Leasingdauer an die steuerpflichtige Person (Leasingnehmerin) rückübertragen wird (sale back).

 

Aus mehrwertsteuerlicher Sicht handelt es sich bei diesem Vorgang nicht um mehrere Lieferungen (Verkauf [sale], Gebrauchsüberlassung [lease back]) und Rückkauf [sale back], sondern um einen einheitlichen Vorgang, und zwar um eine von der Steuer ausgenommene Finanzierungsdienstleistung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG; Art. 2 Abs. 3 MWSTV), für welche nicht optiert werden kann (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG).


14.11.2017
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