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Diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten geniessende institutionelle Begünstigte (vormals begünstigte Einrichtungen) und begünstigte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreite Leistungen beziehen. Die Entlastung erfolgt in der Regel durch Steuerbefreiung an der Quelle, d.h. steuerpflichtige Leistungserbringer müssen weder die MWST auf ihren Leistungen fakturieren, noch diese an die ESTV abliefern. Die hierfür notwendigen Nachweise müssen ihnen die institutionellen Begünstigten und die begünstigten Personen jedoch unaufgefordert übergeben. Die MWST auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerbefreiten Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann vom steuerpflichtigen Leistungserbringer (Verkäufer) als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 148 MWSTV).

 

Ausnahmsweise wird die Steuerbefreiung durch Rückerstattung ( Ziff. 7) bewirkt.

 

Der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen ist von der MWST befreit.


10.07.2015
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