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(Art. 143 Abs. 2 MWSTV)
 
Lieferungen (die Steuerbefreiung umfasst sämtliche Lieferungsarten, insbesondere auch Vermietungsgeschäfte und werkvertragliche Lieferungen) und Dienstleistungen im Inland können an die folgenden institutionellen Begünstigten von der MWST befreit (mit Anrecht auf Vorsteuerabzug) erbracht werden.
Dabei handelt es sich insbesondere um:

  • Diplomatische Missionen;

  • ständige Missionen, d.h.:

    • die ständigen Missionen bei den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen;

    • die ständigen Missionen bei der Welthandelsorganisation;

    • die ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz;

    • die ständigen Delegationen von internationalen Organisationen bei den internationalen Organisationen;

    • die Beobachtungsbüros und ihnen Gleichgestellte;

    • die Sondermissionen in Genf.

  • konsularische Posten;

  • internationale Organisationen, d.h.:

    • zwischenstaatliche Organisationen, die mit dem Schweizerischen Bundesrat ein Sitzabkommen oder ein Steuerabkommen, das die Befreiung von indirekten Steuern vorsieht, geschlossen haben;

    • Organisationen, welche durch den Errichtungsakt, ein Protokoll über die Privilegien und Immunitäten oder sonstige internationale Abkommen von den indirekten Steuern befreit sind.


23.07.2018
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