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Die bezogenen Lieferungen und Dienstleistungen müssen bei institutionellen Begünstigten ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch, bei begünstigten Personen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sein.

 

Die Steuerbefreiung an der Quelle ist - unter Vorbehalt der nachstehend aufgeführten Ausnahmen - nur vorgesehen, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen insgesamt mindestens 100 Franken (inkl. MWST) beträgt. Zum Nachweis der Steuerbefreiung sind die Formulare A, A/OI und B vorgesehen.

 

Internationale Organisationen haben die Möglichkeit, ihren Leistungserbringern einen Steuerbefreiungsnachweis mit dem Formular A/OIzu übergeben. Sie können damit eine Steuerbefreiung an der Quelle erwirken, die (ohne Widerruf) 5 Jahre ab Ausstellungsdatum andauert.


19.08.2013
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