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Wird die Leistung pro rata temporis erbracht und fakturiert (die Forderungen für [Teil-]Leistungen werden durch wiederkehrende Zahlungen beglichen) und gibt der steuerpflichtige Leistungserbringer dafür lediglich Einzahlungsscheine ab, tritt bei ihm die Steuerbefreiung an der Quelle dann ein, wenn

  • der gesamte vom institutionellen Begünstigten oder der begünstigten Person ihm zu zahlende Betrag mindestens 100 Franken (inkl. MWST) beträgt (s. vorstehenden Text); und

  • er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines vollständig ausgefüllten amtlichen Formulars (Formular A, A/OI oder B) ist und die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung an der Quelle erfüllt sind (wie z.B. Raten aufgrund eines Mietvertrages).


19.08.2013
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