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Bei Vorauszahlungen entsteht die Steuerforderung beim Leistungserbringer im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Leistungserbringer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten abrechnet. Für Vorauszahlungen tritt beim steuerpflichtigen Leistungserbringer nur dann die Steuerbefreiung an der Quelle ein, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts erfüllt sind.

 

Werden Leistungen (z.B. Übernachtungen, Verkäufe im Versandhandel) durch die institutionellen Begünstigten oder die begünstigten Personen gebucht oder bestellt (Reservation: telefonisch, schriftlich oder per Internet), muss dem Leistungserbringer mit der Bestellung das amtliche Formular (Formular A, A/OI oder B) übergeben werden. Andernfalls ist die Leistung zu versteuern.


19.08.2013
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