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(Art. 150 MWSTV)
 
Die freiwillige Versteuerung der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen (d.h. die Vermietung und der Verkauf von Immobilien), ohne den Wert des Bodens, ist möglich, sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten ( Ziff. 2) erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder solche die ausschliesslich für die Residenz des Chefs oder der Chefin einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen wird keine Bewilligung der ESTV benötigt.

 

Vorgehen bei der steuerpflichtigen Person, siehe  Ziffer 5.

Formulare, siehe  Ziffer 6.

 

Diese Option ist für begünstigte Personen nicht möglich.


24.07.2018
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