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(Art. 146 MWSTV)
 
Kann der steuerpflichtige Leistungserbringer keine Steuerbefreiung an der Quelle geltend machen (z.B. weil er nicht rechtzeitig im Besitz des amtlichen Formulars ist oder weil er die MWST in der Rechnung offen ausgewiesen hat), schuldet er die MWST. Der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person hat als Leistungsempfänger beziehungsweise Leistungsempfängerin in solchen begründeten Fällen die Möglichkeit, die ESTV um Rückerstattung der MWST zu ersuchen. Dazu sind die Formulare C und D vorgesehen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungszins ausgerichtet. Das Recht zur Rückforderung der MWST durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verjährt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Leistung bezogen wurde.

 

Ein institutioneller Begünstigter kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf Steuerrückerstattung stellen und begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch den institutionellen Begünstigten, dem sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzustellen. 
 


08.01.2015
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