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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen (Art. 3 Bst. j MWSTG) der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) sowie von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen.

 

Darunter fallen insbesondere auch die Leistungen von:

  • Entwöhnungsanstalten für Alkohol- und Drogensüchtige;

  • Notschlafstellen aus der Beherbergung Obdachloser;

  • Frauenhäusern aus der Beherbergung von Frauen (und ihren Kindern) in Notsituationen;

  • Strafanstalten aus der Unterbringung von Untersuchungshäftlingen und Personen im Straf- oder Verwahrungsvollzug. Umsätze, welche die Strafanstalten aus ihrer sonstigen Tätigkeit - mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei - erzielen, unterliegen der MWST;

  • Wohnheimen, Wohngemeinschaften usw. aus der Unterbringung und Betreuung von psychisch kranken, geistig oder körperlich behinderten Personen und Suchtabhängigen beziehungsweise Personen nach dem Entzug zur Wiedereingliederung. Umsätze aus Behindertenwerkstätten usw. unterliegen jedoch der MWST.

 

Mahlzeitendienste (Lieferung und Fakturierung von fertig zubereiteten Mahlzeiten an Betagte, Behinderte und Kranke, nicht hingegen an eine andere Institution [z.B. von einem Altersheim an ein Behindertenheim]) sind von der Steuer ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie von einem der genannten Leistungserbringer oder von einer nicht gemeinnützigen Organisation erbracht werden. Dies gilt jedoch nicht für hauswirtschaftliche Leistungen, welche nur dann von der Steuer ausgenommen sind, sofern sie von einem der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG genannten Leistungserbringer erbracht werden.

 

Die Leistungen der genannten Leistungserbringer (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG) sind auch dann von der Steuer ausgenommen, wenn sie nicht von der Einrichtung selbst, sondern von einem in deren Auftrag tätigen Dritten erbracht werden, vorausgesetzt, beim Dritten handelt es sich ebenfalls um eine mit der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe oder der sozialen Sicherheit betraute Institution oder ein Gemeinwesen (Sozialdienst).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können den MWST-Branchen-Infos Gesundheitswesen sowie Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen entnommen werden.


20.07.2018
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