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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG)

 

Von der Steuer ausgenommen sind für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen. Dazu gehören:

  • Einnahmen aus Eintritten zu Sportanlässen;
  • Start-/Nenngelder und Turniereinsätze für die (aktive) Teilnahme an Sportanlässen. Die Steuerausnahme erstreckt sich auch auf die darin enthaltenen, nicht separat ausgewiesenen Nebenleistungen wie beispielsweise Transportleistungen vom/zum Start oder Ziel, Verpflegung während des Wettkampfes, Massage, Medaille.

 

Steuerbar sind beispielsweise:

  • Eintritte für Eisbahnen;
  • Skiliftabonnemente;
  • Green fees für Golfplätze;
  • von Sportlern vereinnahmte Startprämien und Preisgelder;
  • Bewilligungsgebühren an Sportverbände für das Recht, eine Veranstaltung durchzuführen.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Sport entnommen werden.

01.07.2014
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