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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind:

  • Die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiete des nicht gewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen (Art. 3 Bst. j MWSTG) der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden;

  • Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäuser ausschliesslich zu ihrem Nutzen erzielen.

 

Voraussetzung für die Ausnahme von der Steuer ist also einerseits, dass die Veranstaltung von einer der vorstehend genannten Einrichtungen durchgeführt wird und andererseits, dass die Einnahmen aus dieser Veranstaltung ausschliesslich für diese Einrichtung verwendet werden. Eine Veranstaltung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG ist ein Anlass mit Gelegenheitscharakter, der somit nicht ständig, sondern ein- oder mehrmals, im Maximum jedoch sechsmal pro Jahr stattfindet.

 

Beispiel
In einem Alterswohnheim wird ein Flohmarkt durchgeführt. Die daraus zugunsten des Alterswohnheimes erzielten Einnahmen sind von der Steuer ausgenommen.

 

Galaabende, Wohltätigkeitsbälle, Tombola- und Lottoveranstaltungen und ähnliche Anlässe gelten grundsätzlich als Veranstaltungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG. Die Einnahmen aus solchen Veranstaltungen sind von der Steuer ausgenommen, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es spielt dabei keine Rolle, welche Leistungen dabei erbracht werden, seien es gastgewerbliche (z.B. Galadiner), kulturelle (z.B. Konzert) oder andere Leistungen (z.B. Versteigerungen), vorausgesetzt, die Einnahmen werden anlässlich dieser Veranstaltung erzielt und kommen den genannten Einrichtungen zugute.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen entnommen werden.


04.12.2019
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