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Wesentliche Merkmale der freiwilligen Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen:

  • Der offene Ausweis der Steuer in der Rechnung oder die Deklaration in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) genügen;

  • ob der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist oder nicht, spielt keine Rolle;

  • der Vorsteuerabzug kann (anteilsmässig) vorgenommen werden;

  • die steuerpflichtige Person kann für jede einzelne Leistung entscheiden, ob sie die Leistung mit oder ohne Steuer in Rechnung stellen beziehungsweise in der MWST-Abrechnung deklarieren will:

    • Rechnungsstellung ohne MWST beziehungsweise Deklaration unter den Ziffern 200 und 230 in der MWST-Abrechnung: Die Leistung bleibt von der Steuer ausgenommen (ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug);

    • Rechnungsstellung mit MWST beziehungsweise Deklaration unter den Ziffern 200 und 205 in der MWST-Abrechnung (kumulativ): Für die Leistung wird optiert (mit Anrecht auf Vorsteuerabzug).

 

Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatz- oder Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nur für die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG (Erzeugnisse aus Urproduktion), Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG (gewisse Leistungen unter Gemeinwesen) und Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28bis MWSTG (Zurverfügungstellung von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen) optieren (Art. 77 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 3 MWSTV).

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


12.06.2018
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