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(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5–7 MWSTG)
 
Die mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehenden Transportleistungen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort (Befördern, Versenden, Zollveranlagung usw.) sind im Inland von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5 MWSTG). Bestimmungsort im Inland ist der Ort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld zu befördern sind. Die Einfuhrsteuerschuld entsteht in der Regel zu dem Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Anmeldung an der Grenze oder im Inland erfolgt (Art. 56 MWSTG).

 

Im Rahmen der zollamtlichen Veranlagung von Gegenständen werden die Kosten dieser im voranstehenden Absatz genannten Leistungen von der Einfuhrsteuer durch das BAZG erfasst.

 

Werden Gegenstände aus dem zollrechtlich freien Verkehr ausgeführt, ist das im Zusammenhang damit stehende Befördern oder Versenden der Gegenstände einschliesslich aller damit zusammenhängenden Leistungen von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 6 MWSTG). Auch hier spielt es keine Rolle, ob die Zollanmeldung an der Grenze oder im Inland erfolgt.

 

Gemäss Artikel  23 Absatz 2 Ziffer 7 MWSTG) ebenfalls steuerbefreit sind die Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes (Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern)

  • bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder

  • die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


05.01.2022
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