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(Art. 44 MWSTV)
 
Von der Steuer befreit ist die Lieferung von:

  • Staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000;
  • Gold zu Anlagezwecken im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von:
    • gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers, oder
    • gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke;
  • Gold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden;
  • Gold in Rohform (Naturzustand in Klumpen, Kristallen, Nuggets usw.) oder in Form von Halbzeug (Stäbe, Profile, Platten, Scheiben, Blätter, Drähte oder Bänder usw.), das zur Raffination oder Wiedergewinnung bestimmt ist;
  • Gold in Form von Abfällen (z.B. aus zahnärztlicher Behandlung oder aus Goldschmiedewerkstätten [Staub, Feilspäne, Späne vom Bohren und Drehen]) und Schrott (Gegenstände, die durch Zerbrechen, Zerschlagen oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Zweck unbrauchbar geworden sind [z.B. alte Goldschmiedewaren]).

 

Als Gold gelten auch Legierungen, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen.

 

Von der Steuer befreit sind auch die den Kunden in Rechnung gestellten Ausscheidearbeiten (Legierungsarbeiten) der Scheideanstalten aus der Raffinierung und Wiedergewinnung von Gold.

 

Ziffer gültig ab 1. Januar 2014.


21.10.2020
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