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Steuerpflichtige Personen mit einem massgebenden Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen bis zu 5,005 Mio. Franken (inkl. MWST) und Steuern von nicht mehr als 103‘000 Franken pro Jahr, berechnet mit dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, können mit der SSS-Methode abrechnen.

 

Die steuerpflichtigen Personen, die von der Abrechnung mit SSS ausgeschlossen sind, werden in Artikel 77 Absatz 2 MWSTV abschliessend aufgeführt. Es sind dies steuerpflichtige Personen, die

  • gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;

  • das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;

  • die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;

  • ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;

  • mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen mit Leistungsort Inland an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Methode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;

  • gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG (Unterstellungserklärung Ausland und Versandhandelsregelung) Lieferungen im Inland erbringen.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2019.


24.04.2019
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