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Steuerpflichtige Personen, die ab Beginn ihrer Steuerpflicht mit SSS abrechnen wollen, haben dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer schriftlich mitzuteilen (Art. 78 Abs. 1 MWSTV). Die Unterstellung erfolgt mit dem Formular Nr. 1198 ( Ziff. 22).

 

Will die steuerpflichtige Person nicht ab Beginn der Steuerpflicht mit der SSS-Methode abrechnen oder erfolgt die schriftliche Mitteilung zu spät, muss sie mindestens drei ganze Jahre (Art. 78 Abs. 3 MWSTV) nach der effektiven Methode abrechnen. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist ein Wechsel der Abrechnungsmethode jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.


02.03.2022
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