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Ein Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode ist frühestens möglich:

  • Nach einem ganzen Jahr;

  • immer nur auf den Beginn einer Steuerperiode.

 

Folgen einer Überschreitung der Umsatz- und/oder der Steuerschuldlimite
(Art. 81 MWSTV):

 

Überschreitung einer oder beider Limiten

Wechsel zu effektiver Abrechnungsmethode

einmalig um höchstens 50 %

Freiwilliger Wechsel möglich (Frist gemäss Ziff. 3.2.2 ist einzuhalten)

in zwei aufeinander folgenden Jahren um höchstens 50 %

Zwingender Wechsel auf Beginn der folgenden Steuerperiode

um mehr als 50 % in den ersten 12 Monaten der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode

Zwingender Wechsel rückwirkend auf Beginn der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode

um mehr als 50 %, aber nicht in den ersten 12 Monaten der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode

Zwingender Wechsel auf Beginn der folgenden Steuerperiode

um mehr als 50 % und zurückzuführen auf die Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens im Meldeverfahren

Der Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode ist zwingend; die steuerpflichtige Person kann wählen, ob dieser Wechsel rückwirkend auf Beginn der Steuerperiode, in der die
Übernahme stattfand, oder auf den Beginn der folgenden Steuerperiode erfolgen soll.


23.03.2018
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