Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Verwendet eine nach der SSS-Methode abrechnende steuerpflichtige Person ein mit Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen unmittelbar nach der Übernahme nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer für eine Tätigkeit mit Anspruch zum Vorsteuerabzug, so ist wie folgt vorzugehen:

  • Rechnet der Veräusserer ebenfalls nach der SSS-Methode ab, so sind keine Korrekturen vorzunehmen;

  • rechnet der Veräusserer mittels der effektiven Methode ab, schuldet der Erwerber auf demjenigen Teil des übernommenen Vermögens, der neu für eine Tätigkeit ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug verwendet wird, Eigenverbrauch zum gesetzlichen Steuersatz im Sinne von Artikel 31 MWSTG unter Berücksichtigung von Artikel 38 MWSTG. Dieser Eigenverbrauch kann nicht im Abrechnungsformular deklariert werden, sondern ist der ESTV brieflich oder per E-Mail mitzuteilen.

 

Verwendet die mit der SSS-Methode abrechnende steuerpflichtige Person ein mit Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen zu einem grösseren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so kann keine Korrektur vorgenommen werden.

 

Beispiel
Die Linda AG veräussert ein Teilvermögen, das sie vollständig zur Erbringung steuerbarer Leistungen verwendet hat, an die mit der SSS-Methode abrechnende Heinz GmbH und muss hierfür das Meldeverfahren gemäss Artikel 38 MWSTG anwenden. Die Heinz GmbH verwendet das Teilvermögen zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind.

  • Rechnet die Linda AG auch nach der SSS-Methode ab, braucht die übernehmende Heinz GmbH keinen Eigenverbrauch abzurechnen.

  • Rechnet die Linda AG nach der effektiven Methode ab, schuldet die Heinz GmbH Eigenverbrauch und zwar auf dem gesamten Wert des Teilvermögens, weil es vor dem Verkauf vollständig für steuerbare Zwecke verwendet wurde und nach dem Verkauf vollständig zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind.


23.03.2018
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?