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Ziffer 321:

Leistungen bis 31.12.2017 (1. Satz)

Ziffer 322:

Leistungen ab 01.01.2018 (1. Satz)

Ziffer 331:

Leistungen bis 31.12.2017 (2. Satz)

Ziffer 332:

Leistungen ab 01.01.2018 (2. Satz)

 

Unter diesen Ziffern wird die MWST auf dem Entgelt aus steuerbaren Leistungen berechnet, das unter Ziffer 299 (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) gesamthaft deklariert wurde. Dazu ist das Entgelt – sofern die ESTV zwei SSS bewilligt hat – auf die beiden SSS aufzuteilen. Dies gilt auch für Umsätze, bei denen das Standard-Verfahren für die Steueranrechnung bei Exporten ( Ziff. 10.1), das Verfahren zur Anrechnung der fiktiven Vorsteuer ( Ziff. 12) oder die Margenbesteuerung ( Ziff. 13) angewandt wird.

 

Die Entgelte einschliesslich MWST sind mit den bewilligten SSS zu multiplizieren (die Berechnung der Steuer erfolgt automatisch).

 

Bei einer Anpassung der gesetzlichen Steuersätze sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung für die Beurteilung relevant, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

 

Ziffer 382:

Bezugsteuer (Ziff. 381 für Leistungen bis 31.12.2017)

 

Unter dieser Ziffer sind Leistungen aufzuführen, die von ausländischen Unternehmen bezogen wurden und die der Bezugsteuer nach den Artikeln 45–49 MWSTG unterliegen. Die Leistungen sind mit dem gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren.

 

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

       

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

 

In Rechnung gestellte Leistungen oder Zahlungen aus bezogenen Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt werden

 

Zahlungen aus bezogenen Leistungen

=

Total Ziffer 382 (381)

=

Total Ziffer 382 (381)

 

Das Entgelt für den zu versteuernden Leistungsbezug versteht sich ohne MWST (Entgelt entspricht 100 %). Zum Entgelt gehören alle vom Leistungserbringer fakturierten Betreffnisse (z. B. Material und Arbeit beim Lieferungsbezug, Transportkosten, Porti oder Spesen).

 

Weitere Einzelheiten zur Bezugsteuer finden Sie in der MWST-Info Bezugsteuer.

 

Ziffer 470:

Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1050

 

Unter dieser Ziffer kann die mit dem Formular Nr. 1050 berechnete MWST abgezogen werden. Eine solche Steueranrechnung ist möglich bei:

  • Gegenständen, die ausgeführt werden;

  • Gegenständen, die nachweislich unter Zollüberwachung standen;

  • Leistungen an Begünstigte nach Artikel 143 MWSTV, bei denen der Ort der Leistung im Inland liegt.

 

Voraussetzung ist, dass diese Umsätze nicht bereits unter Ziffer 220 in Abzug gebracht worden sind. Das Formular Nr. 1050 ist auf der Webseite der ESTV abrufbar.

 

Ziffer 471:

Steueranrechnung gemäss den Formularen Nr. 1055 und Nr. 1056

 

Wird das Verfahren zur Anrechnung der fiktiven Vorsteuer gemäss Ziffer 12 oder das Verfahren zur Anwendung der Margenbesteuerung gemäss Ziffer 13 angewandt, kann der mit Hilfe des Formulars Nr. 1055 bzw. des Formulars Nr. 1056 berechnete Betrag unter dieser Ziffer in Abzug gebracht werden. Die Formulare sind auf der Webseite der ESTV abrufbar.

 

Ziffer 479:

Total Abzüge

 

In dieser Ziffer wird die Summe der Ziffern 470 und 471 automatisch berechnet. Beim Papierformular ist hier das Total der Ziffern 470 und 471 einzutragen

 

Ziffer 500:

Zu bezahlender Betrag

 

Die sich hier ergebende MWST-Schuld ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen. Die Zahlungsinformationen sind nach Abschluss der Deklaration auf dem Bildschirm und auf der Abrechnung (PDF) ersichtlich. Teilzahlungen müssen mit der ESTV vereinbart werden. Diese dürfen jedoch nicht in der MWST-Abrechnung abgezogen oder erwähnt werden.

 

Ziffer 510:

Guthaben der steuerpflichtigen Person

 

Sofern sich ein Guthaben aus der MWST-Abrechnung ergibt, überweist die ESTV den entsprechenden Betrag innert 30 Tagen nach Eintreffen der MWST-Abrechnung unter Vorbehalt einer Prüfung der Abrechnung. Die für die Auszahlung notwendige Bankverbindung (IBAN) können Sie nach Abschluss der Deklaration online erfassen.


25.11.2022
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