Ein Unternehmen betreibt, wer, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nichtentgelten, eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
Eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen setzt ein auf eine gewisse Dauer angelegtes, planmässiges Vorgehen des Unternehmers voraus. Auch eine kurze Dauer genügt, wenn die Tätigkeit in dieser Zeit intensiv ausgeübt wird (z.B. der einmalige Betrieb eines Verpflegungsstandes an einem drei Tage dauernden Fest).
Das Kriterium der Ausrichtung auf Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ist erfüllt, wenn die Vereinnahmung von Entgelten aus Leistungen ein primär verfolgtes Ziel der Tätigkeit darstellt. Nicht vorausgesetzt ist hierfür eine tatsächliche oder überhaupt eine beabsichtigte Gewinnerzielung. Werden dagegen für erbrachte Leistungen gar keine Entgelte vereinnahmt beziehungsweise haben allfällige Entgelte bloss einen symbolischen oder Bagatell-Charakter, fehlt es an der erforderlichen Ausrichtung auf Erzielung von Einnahmen aus Leistungen.
Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn planmässig Güter produziert oder gehandelt oder Dienstleistungen erbracht werden und diese Güter oder Dienstleistungen für den Austausch auf dem Markt oder für den privaten Konsum Dritter bestimmt sind, also beispielsweise kommerzielle, industrielle oder handwerkliche Tätigkeiten. Nicht als berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten jedoch die Pflege eines Hobbys oder einer Liebhaberei.
Mit dem Kriterium der Selbstständigkeit wird eine Abgrenzung von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorgenommen. Juristische Personen gelten immer als selbstständig, weshalb sich die Frage ausschliesslich bei natürlichen Personen stellt. Ob eine natürliche Person selbstständig im Sinne des MWSTG ist oder nicht, beurteilt sich grundsätzlich nach ähnlichen Massstäben wie im Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerrecht, weshalb die von entsprechenden Behörden vorgenommenen Qualifikationen ein massgebliches Indiz für die mehrwertsteuerliche Beurteilung bilden. Für die Selbstständigkeit einer Erwerbstätigkeit sprechen insbesondere das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbstständig organisieren zu können, verschiedene und wechselnde Auftraggeber, eigene Geschäftsräumlichkeiten und die Vornahme erheblicher Investitionen.
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Tätigkeiten von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern gelten grundsätzlich als unselbstständige Erwerbstätigkeiten. Näheres dazu in der MWST-Info Steuerobjekt.
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Ein Aussenauftritt unter eigenem Namen setzt voraus, dass vertragliche Verpflichtungen gegenüber Leistungsempfängern sowie Leistungserbringern erkennbar selbstständig und nicht etwa als Stellvertreter oder Hilfsperson einer anderen Person eingegangen werden. Die zivilrechtliche Qualifikation bildet dabei für die Belange der Mehrwertsteuer ein wesentliches Indiz.
Ein Unternehmen betreibt beispielsweise:
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Ein Turnverein, der einmal jährlich ein Fest organisiert und dafür Eintrittsgelder verlangt;
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wer regelmässig und systematisch Käufe und Verkäufe von Gegenständen über eine Auktionsplattform tätigt;
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wer eine Liegenschaft oder einzelne Flächen davon an einen oder mehrere Mieter vermietet;
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eine Künstlerin mit ihren Werbeauftritten gegen Entgelt;
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ein Sportler bei der Erzielung von Preisgeldern.
Kein Unternehmen betreibt beispielsweise:
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Eine Privatperson, die einmalig drei Autos aus ihrer Sammlung verkauft;
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wer den Hausrat des eigenen Haushalts veräussert;
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eine karitative Stiftung, die sich ausschliesslich durch Spenden finanziert.
Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen stellt eine unternehmerische Tätigkeit (Art. 10 Abs. 1ter MWSTG).