Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Gemäss den Artikeln 10 Absatz 2 MWSTG und 12 Absatz 3 MWSTG ist von der Steuerpflicht befreit bzw. kann gestützt auf Artikel 121a MWSTV auf die Anmeldung als steuerpflichtige Person verzichten, wer:

 

a)

Weltweit innerhalb eines Jahres weniger als 100’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind ( Ziff. 2.1);

b)

ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich bestimmte Leistungen erbringt ( Ziff. 2.2);

c)

als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution weltweit weniger als 250’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind ( Ziff. 2.1).

d)

als Steuersubjekt des Gemeinwesens weltweit weniger als 100’000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen erzielt. Bei Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Sozialdiensten, Kinder- und Jugendheimen, Schulen, Museen und Theatern (abschliessende Aufzählung), die Teil eines Gemeinwesens sind, gilt eine Umsatzlimite von 250’000 Franken ( MWST-Branchen-Info Gemeinwesen).

e)

im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt ( Ziff. 2.3).

 

Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht bzw. von der Anmeldepflicht ist möglich ( Ziff. 3).

 

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland keine Leistungen erbringen, sind nicht steuerpflichtig und können auch nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten. Vorbehalten bleibt die Steuerpflicht von allfälligen inländischen Betriebsstätten dieser Unternehmen ( Ziff. 3).

 

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Praxispräzisierung ( MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


25.11.2022
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?