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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind folgende Entgelte und Geldflüsse nicht zu berücksichtigen:

  • Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen im Inland nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG; dies gilt auch für grundsätzlich steuerbare Leistungen, welche nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG (Kombinationsregel) als von der Steuer ausgenommene Leistungen behandelt werden ( MWST-Info Steuerobjekt);

  • Entgelte für Leistungen im Ausland, welche von der Steuer ausgenommen wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären;

  • in nicht-unternehmerischen Bereichen erzielte Einnahmen ( Ziff. 4.2);

  • Nicht-Entgelte gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG (z.B. Spenden und Subventionen).


03.01.2018
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