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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Die Steuerpflicht endet nach Artikel 14 Absatz 2 MWSTG:

  • Mit dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit;

  • bei Vermögensliquidation: mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens;

  • bei Unternehmen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird. Letztmalig war die Leistung im Inland immer dann, wenn bis zum Ende des Kalenderjahres keine weitere Inlandleistung erbracht wurde und zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch im nächsten Kalenderjahr keine Inlandleistung erbracht werden wird.
    Auf Antrag kann das ausländische Unternehmen, das letztmals eine Leistung im Inland erbracht hat, schon vor dem Schluss des Kalenderjahres aus dem Register der Steuerpflichtigen gelöscht werden.

 

In diesen Fällen hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen bei der ESTV schriftlich abzumelden (Art. 66 Abs. 2 MWSTG).

 

Erbringt ein Unternehmen ohne Sitz oder Wohnsitz im Inland wieder eine Leistung im Inland, nachdem es «letztmals» im vorgenannten Sinne eine Inlandleistung erbracht hat, gilt dies wiederum als «erstmalige» Leistungserbringung im Inland ( Ziff. 5.2.2).


06.04.2023
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