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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Die Anzahl der anwendbaren PSS ist nicht beschränkt. Die steuerpflichtige Person hat jede ihrer Tätigkeiten zum jeweils gültigen PSS abzurechnen. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Anteil am Umsatz die einzelne Tätigkeit hat.

 

Steuerpflichtige Personen, denen einer oder zwei verschiedene PSS bewilligt wurden, rechnen die entsprechenden Umsätze im Abrechnungsformular unter den Ziffern 322 und 332 ab.

 

Steuerpflichtige Personen, denen mehr als zwei verschiedene PSS bewilligt wurden, ermitteln durch Division der gesamten Steuer durch den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen ihren gewichteten Durchschnitts-PSS. Der Umsatz und die mit dem Durchschnitts-PSS berechnete Steuerschuld sind unter Ziffer 332 des Abrechnungsformulars zu deklarieren.


Beispiel: 400 Spital

 

Ertragsart

PSS

Steuerbarer
Umsatz

in CHF

(inkl. MWST)

Steuer

in CHF

Blumenladen

Kiosk

Cafeteria

Personalkantine

Mahlzeitenlieferung 1)

Vermietung Parkplätze in Parkhaus

0.6%

0.6%

5.1%

5.1%

0.1%

3.5%

10'000

75'000

100'000

150'000

30'000

15'000

60

450

5'100

7'650

30

525

Total

  3.64%  2)

3)   380'000

3)  13'815

 

1)

Lieferung von Mahlzeiten an ein benachbartes Altersheim

2)

Durchschnitts-PSS (Total Steuer geteilt durch Total steuerbarer Umsatz, einzufügen unter Ziffer 332 des Abrechnungsformulars

3)

Einzufügen unter Ziffer 332 des Abrechnungsformulars

 

Bei den PSS handelt es sich um Branchensätze, die sich als Durchschnittssätze am Regelfall einer Branche ausrichten. Betriebsindividuelle PSS sind nicht vorgesehen.

 

Wer eine Tätigkeit aufgibt oder eine neue aufnimmt, hat sich, sofern dies Auswirkungen auf die Höhe oder die Anzahl der bewilligten PSS hat, mit der ESTV in Verbindung zu setzen.


23.03.2018
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