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  • Bei der Abrechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung stellt.

  • Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (Art. 39 Abs. 2 MWSTG) entsteht die Umsatzsteuerschuld hingegen in dem Moment, in dem die steuerpflichtige Person das Entgelt tatsächlich erhält. Diese Abrechnungsart ist auch möglich, wenn eine separate Buchhaltung für die Forderungen geführt wird. Die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss bei der ESTV beantragt werden.

  • Die gewählte Abrechnungsart muss mindestens während einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 3 MWSTG).


08.02.2022
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