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(Art. 66 Bst. d MWSTV)
 
Sofern die Zinseinnahmen (Entschädigungen für die Kreditgewährung und Kommissionen, nicht aber die Aus- bzw. Rückzahlung der Kredite) und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren (der gesamte Erlös, d. h. der Verkaufspreis der Wertpapiere unabhängig davon, ob Kursgewinne oder Kursverluste erzielt wurden) mehr als 10'000 Franken pro Jahr und mehr als 5 % des Gesamtumsatzes betragen, kann die Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur mit 0,02 % der Zinseinnahmen und der Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren ermittelt werden. Es empfiehlt sich die Anwendung der Bruttoverbuchung. Nicht relevant sind unrealisierte Kursgewinne oder Kursverluste.

 

Unterhalb dieser Minimalwerte ist keine Korrektur vorzunehmen.

 

Die direkt diesen unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zuordenbaren Aufwendungen (z. B. Depotgebühren von Banken) sind mit dieser Pauschale nicht abgegolten ( Ziff. 1.5.1).

 

Zu zahlende Negativzinsen können als Ertragsminderung mit den Zinseinnahmen verrechnet werden. Übersteigen die Ertragsminderungen die Zinseinnahmen, ist keine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 30.09.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


28.09.2022
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