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Die Richtlinie 69-01 (R-69-01) des BAZG behandelt namentlich die Einfuhrsteuer im Zusammenhang mit werkvertraglichen Lieferungen und der Übergabe von Gegenständen, an denen Arbeiten im Inland besorgt worden sind.
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Es handelt sich um Lieferungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände, die aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages neu angefertigt oder vor der Ablieferung noch bearbeitet werden. Als Bearbeitung gelten nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2 MWSTG alle Arbeiten an Gegenständen, auch wenn diese dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt werden (z. B. Ändern, Reparieren, Reinigen, Schneeräumen, Abbrechen von Gebäuden, Einstell-, Inbetriebsetzungs-, Service- und Unterhaltsarbeiten an Anlagen und Steuerungen [auch im Rahmen von Abonnementverträgen]). Auf das Ausmass der Bearbeitung kommt es nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, dass Material verwendet, ersetzt oder hinzugefügt wird.
Als Bearbeitung von unbeweglichen Gegenständen gelten namentlich die Bepflanzung und Bewirtschaftung des Bodens (z. B. Pflügen, Eggen und Pflege des Rebbergs), Landschaftsgärtnerarbeiten (z. B. Anlegen und Unterhalten von Gärten), die Gewinnung von Gegenständen (z. B. Kiesabbau, Holzschlag- und Erntearbeiten) sowie Arbeiten an Gebäuden, Strassen, Brücken und Kanalisation. Lässt ein Unternehmen die bei ihm bestellte Bearbeitung von Gegenständen ganz oder teilweise durch Dritte (Unterakkordanten) vornehmen, so liegen sowohl zwischen diesen Dritten und dem Unternehmen als auch zwischen dem Unternehmen und seinem Abnehmer Lieferungen vor.
Wenn beispielsweise ein Gegenstand durch den Lieferanten selbst oder für dessen Rechnung durch einen Dritten installiert, repariert, montiert oder sonst wie bearbeitet wird, beginnt die Lieferung – ungeachtet der Inbetriebnahme – mit der Aufnahme der Tätigkeit am Ort der Installation, der Reparatur oder der Montage. Die Lieferung gilt in der Folge als dort erbracht, wo die werkvertragliche Leistung vorgenommen bzw. wo der Gegenstand abgeliefert wird (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Inbetriebnahme durch den Lieferanten oder den Abnehmer erfolgt.

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Ist die Montage/Installation lediglich eine Nebenleistung zu einer Beförderungs-/Versandlieferung, gilt die Lieferung als dort erbracht, wo die Beförderung oder der Versand beginnt ( Ziff. 2.3).
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Lässt ein Unternehmen eine ihm in Auftrag gegebene Leistung ganz oder teilweise durch Dritte oder Unterakkordanten erledigen, gilt es gegenüber seinem Kunden (Vertragspartner) nach wie vor als Leistungserbringer mit den entsprechenden steuerlichen Folgen betreffend Ort der Leistungserbringung und Steuerpflicht im Inland.
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