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Als Ort der nachfolgenden Lieferung an den Kunden gilt das inländische Lager, wo der Gegenstand dem Kunden übergeben wird (Lieferung und Übernahme des Gegenstandes ab Lager durch den Käufer; Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG) oder der Ort, an dem die Beförderung oder die Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer beginnt (Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten; Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Deshalb unterliegt die Lieferung grundsätzlich der Inlandsteuer.

 

In der Zollanmeldung erscheint der Lieferant als Importeur per Adresse des inländischen Lagers (falls der Lieferant schon im MWST-Register eingetragen ist;  Beispiel 2 unter Ziff. 6.1.1).

 

Die Einfuhrsteuer wird vom Marktwert am inländischen Bestimmungsort berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur (= ausländischer Lieferant) auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten; dem Marktwert gleichgestellt ist das Entgelt, das der Lieferant beim Einkauf entrichtet, sofern dieser Einkauf in Zusammenhang mit der Einfuhr steht. Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Verwaltungspraxis für den ausländischen Lieferanten (Wahlrecht) auch zu, dass als Marktwert der Verkaufspreis abzüglich 10 % angenommen wird, den der Lieferant beim Verkauf an einen unabhängigen Dritten auf derselben Handelsstufe berechnen würde (Engros-, Detailhandel usw.). Wenn der Lieferant seine Tätigkeit auf verschiedenen Stufen ausübt (z.B. Verkauf an Grosshändler und Endkonsumenten), ist die dem Endkonsum am nächsten gelegene Stufe massgebend.

 

Beispiel
Ein Hersteller verfügt über ein Lager im Inland, ab dem er seine verschiedenen Wiederverkäufer nach deren aktuellen Bedürfnissen beliefert. Bei der Einfuhr der Gegenstände, die für sein Warenlager bestimmt sind, ist zwar das Entgelt bekannt (Verkaufspreis an die Wiederverkäufer), jedoch nicht der Name des jeweiligen Käufers. Deshalb unterliegen die nachfolgenden Lieferungen ab dem inländischen Lager der Inlandsteuer.

 

Praxis ab 01.01.2018.


29.12.2017
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