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Zollrechtlich bestehen bei der Ausfuhr zur Veredelung im Ausland und anschliessender Wiedereinfuhr zwei Möglichkeiten der Veranlagung:

 

a)

Der Gegenstand wird im Ausfuhrverfahren zur Ausfuhr veranlagt, im Ausland veredelt und anschliessend nach dem Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Einfuhr veranlagt.
 
Die Einfuhrsteuer wird auf dem Entgelt für die im Ausland ausgeführten Arbeiten am Gegenstand berechnet (Art. 3 Bst. d Ziff. 2 MWSTG), der zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden ist und an den Absender im Inland zurückgesandt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. f MWSTG).
Der Wert des Gegenstandes als solcher wird bei der (Wieder-)Einfuhr nicht besteuert (Art. 53 Abs. 1 Bst. l MWSTG).

 

b)

Der Gegenstand wird nach dem Zollverfahren der passiven Veredelung zur Ausfuhr veranlagt, im Ausland veredelt und anschliessend wiedereingeführt, indem das Zollverfahren der passiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird.
 
Die Einfuhrsteuer wird auf dem Entgelt für die im Ausland ausgeführten Arbeiten an Gegenständen berechnet (Art. 3 Bst. d Ziff. 2 MWSTG), die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender im Inland zurückgesandt werden (Art. 54 Abs. 1 Bst. e MWSTG).

 

 

Wer Gegenstände nach dem Zollverfahren der passiven Veredelung ins Ausland verbringen will, braucht eine Bewilligung des BAZG.


07.01.2022
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