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In der vorliegenden Publikation wird geregelt, ab welchem Zeitpunkt eine von der ESTV festgelegte oder geänderte Praxis gemäss Artikel 65 Absatz 3 MWSTG gilt.

 

Die ESTV publiziert ihre Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug in den entsprechenden MWST-Infos resp. in den MWST-Branchen-Infos im Internet unter

https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public.

 

Anpassungen der Praxisfestlegungen können erfolgen durch:

  • Erstmalige Praxisfestlegung ( Ziff. 2);

  • Änderung der bestehenden Praxis ( Ziff. 3);

  • Praxispräzisierungen und redaktionelle Anpassungen ( Ziff. 4).

 

Die nachfolgende Übersicht gibt den wesentlichen Inhalt dieser MWST-Info wieder:


 

Erstmalige Praxisfestlegung

Infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung[1]

Infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV

Infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte durch die ESTV

Zeitliche Wirkung

  • Anwendbar ab Inkrafttreten der betreffenden materiellen Gesetzes- oder Verordnungs-
    bestimmung

  • Keine rückwirkende Anwendung auf altrechtliche Sachverhalte

 

 Ziff. 2.2

Zu Gunsten[2] der steuerpflichtigen Person:

  • Anwendbar ab Publikations-
    zeitpunkt[3] der erstmaligen Praxis

  • Rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden

 

Zu Lasten[4] der steuerpflichtigen Person:

  • Anwendbar ab dem nach dem Publikations-

    zeitpunkt der erstmaligen Praxis folgenden Semesterbeginn (1. Januar oder 1. Juli)

  • Keine Rückwirkung auf noch nicht rechtskräftige Steuerperioden

 

 Ziff. 2.3

Zu Gunsten[2] der steuerpflichtigen Person:

  • Anwendbar ab Publikations-
    zeitpunkt[3] 
    der erstmaligen Praxis

  • Rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden

 

Zu Lasten[4] der steuerpflichtigen Person:

  • Anwendbar ab dem nach dem Publikations-

    zeitpunkt der erstmaligen Praxis folgenden Semesterbeginn (1. Januar oder 1. Juli)

  • Keine Rückwirkung auf noch nicht rechtskräftige Steuerperioden

 

 Ziff. 2.4

 


[1]

Gemeint sind Rechtssätze des MWST-Rechts. Darunter fallen:

 

-

Die Bestimmungen zur Mehrwertsteuer der Bundesverfassung;

 

-

sämtliche Bestimmungen der Erlasse, welche mit der Nummer 641.2 der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) beginnen; und

 

-

Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, auf welche im MWSTG oder in der MWSTV verwiesen wird.

 

Als Rechtssätze werden vorliegend sämtliche generell-abstrakten Normen verstanden, welche natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen, Rechte einräumen, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeit von Behörden regeln oder das Verfahren ordnen (z. B. Gesetzes- oder Verordnungsartikel; vgl. Art. 22 ParlG).

[2]

Führt bei der steuerpflichtigen Person zu einer tieferen Steuerforderung.

[3]

Resp. ab der zum Publikationszeitpunkt geltenden Abrechnungsperiode.

[4]

Führt bei der steuerpflichtigen Person zu einer höheren Steuerforderung.


 

Änderung der bestehenden Praxis

Infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung[5]

Infolge eines Gerichtsurteils betreffend die bestehende Praxis der ESTV

Infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV

Zeitliche Wirkung

  • Anwendbar ab Inkrafttreten der betreffenden materiellen Gesetzes- oder Verordnungs-
    bestimmung

  • Keine rückwirkende Anwendung auf altrechtliche Sachverhalte

 

 Ziff. 3.2 / Ziff. 2.2

Zu Gunsten[6] der steuerpflichtigen Person:

  • Anwendbar ab Publikations-
    zeitpunkt[7] der geänderten Praxis

  • Rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden

 

Zu Lasten[8] der steuerpflichtigen Person:

  • Anwendbar ab dem nach dem Publikations-

    zeitpunkt der geänderten Praxis folgenden Semesterbeginn (1. Januar oder 1. Juli)

  • Keine Rückwirkung auf noch nicht rechtskräftige Steuerperioden

 

 Ziff. 3.3

Zu Gunsten[6] der steuerpflichtigen Person:

  • Anwendbar ab Publikations-
    zeitpunkt[7] 
    der geänderten Praxis

  • Rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden

 

Zu Lasten[8] der steuerpflichtigen Person:

  • Anwendbar ab dem nach dem Publikations-

    zeitpunkt der geänderten Praxis folgenden Semesterbeginn (1. Januar oder 1. Juli)

  • Keine Rückwirkung auf noch nicht rechtskräftige Steuerperioden

 

 Ziff. 3.4

 


[5]

Gemeint sind Rechtssätze des MWST-Rechts. Darunter fallen:

 

-

Die Bestimmungen zur Mehrwertsteuer der Bundesverfassung;

 

-

sämtliche Bestimmungen der Erlasse, welche mit der Nummer 641.2 der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) beginnen; und

 

-

Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, auf welche im MWSTG oder in der MWSTV verwiesen wird.

 

Als Rechtssätze werden vorliegend sämtliche generell-abstrakten Normen verstanden, welche natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen, Rechte einräumen, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeit von Behörden regeln oder das Verfahren ordnen (z. B. Gesetzes- oder Verordnungsartikel; vgl. Art. 22 ParlG).

[6]

Führt bei der steuerpflichtigen Person zu einer tieferen Steuerforderung.

[7]

Resp. ab der zum Publikationszeitpunkt geltenden Abrechnungsperiode.

[8]

Führt bei der steuerpflichtigen Person zu einer höheren Steuerforderung.

 


 

Praxispräzisierungen und redaktionelle Anpassungen

Zeitliche Wirkung

Bisherige Praxis bleibt anwendbar.

 

 Ziff. 4

 

Hinweis:

Erstmalige Praxisfestlegungen, Praxisänderungen, Praxispräzisierungen und relevante redaktionelle Anpassungen werden in den jeweiligen MWST-Infos resp. MWST-Branchen-Infos ausdrücklich gekennzeichnet. Die vorliegend gewählte begriffliche Unterscheidung (erstmalige Praxisfestlegung/Änderung der bestehenden Praxis/Praxispräzisierungen/redaktionelle Anpassungen) sowie deren zeitliche Wirkung gilt ab Publikationsdatum der vorliegenden MWST-Info 20. Die bis 30.09.2020 verwendeten Bezeichnungen für Anpassungen der Praxisfestlegungen werden nicht der neuen Terminologie angepasst.


07.04.2021
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