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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Werden Rechtssätze des MWST-Rechts[9] geändert, kann dies eine erstmalige Praxisfestlegung zur Folge haben. Eine Änderung eines Rechtssatzes liegt bei einer Änderung, Einfügung oder Löschung eines Wortes oder eines gesamten Artikels, eines Absatzes oder einer Ziffer vor.

 

Eine Rechtssatzänderung liegt nur dann vor, wenn nicht nur der Wortlaut einer Norm, sondern auch deren Normsinn geändert hat.

 

Wurde lediglich der Wortlaut nicht aber der Normsinn eines Rechtssatzes geändert, so handelt es sich um eine Rechtssatzpräzisierung. Eine Rechtssatzpräzisierung hat keine neue Praxisfestlegung zur Folge.

 

Wurden lediglich redaktionelle Anpassungen an einem Rechtssatz vorgenommen, so hat dies keine neue Praxisfestlegung zur Folge.

 

Die folgenden Grundsätze der zeitlichen Wirkung beschränken sich lediglich auf Änderungen des MWST-Rechts[9]. Wird eine Norm aus einem anderen Rechtsgebiet angepasst, welche für die Belange der MWST relevant ist[10], sind die unter Ziffer 2.4 resp. 3.4 genannten Grundsätze zu beachten.

 


[9]

Gemeint sind Rechtssätze des MWST-Rechts. Darunter fallen:

 

-

Die Bestimmungen zur Mehrwertsteuer der Bundesverfassung;

 

-

sämtliche Bestimmungen der Erlasse, welche mit der Nummer 641.2 der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) beginnen; und

 

-

Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, auf welche im MWSTG oder in der MWSTV verwiesen wird.

 

Als Rechtssätze werden vorliegend sämtliche generell-abstrakten Normen verstanden, welche natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen, Rechte einräumen, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeit von Behörden regeln oder das Verfahren ordnen (z. B. Gesetzes- oder Verordnungsartikel; vgl. Art. 22 ParlG).

[10]

Gemeint sind Rechtsnormen, welche nicht als «Bestimmungen des MWST-Rechts» gemäss Fussnote 9 gelten.


01.10.2020
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