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In sachlicher Hinsicht umfasst die Steuerpflicht grundsätzlich sämtliche Leistungen des Unternehmensträgers (sog. «Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers»). Dies hat etwa zur Folge, dass eine Person mit mehreren Einzelunternehmen über sämtliche Leistungen aller Unternehmen abzurechnen hat. Nicht von der Steuerpflicht umfasst ist lediglich der nicht-unternehmerische Bereich des Unternehmensträgers.

Ein allfälliger nicht-unternehmerischer Bereich kann die nachfolgenden vier Arten von Bereichen umfassen:

  • Privater Bereich (privater Konsum; Pflege eines Hobbys oder einer Liebhaberei);

  • unselbstständiger Bereich (Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis und ähnliche Tätigkeiten wie z. B. Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate, Ausüben von öffentlichen Ämtern oder Erfüllung von Militär- oder Zivildienstpflicht);

  • hoheitlicher Bereich;

  • Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist.

 

In nicht-unternehmerischen Bereichen erzielte Einnahmen zählen nicht zur für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzlimite ( Ziff. 2.1). Auch bei bestehender Steuerpflicht sind Einnahmen aus nicht-unternehmerischen Bereichen nicht zu versteuern. Die vorsteuerbelasteten Aufwendungen für diese nicht-unternehmerischen Bereiche berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

 

Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des übernommenen Unternehmens ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Ausführlichere Informationen zur Steuernachfolge enthält die MWST-Info Meldeverfahren.

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 20.05.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


20.05.2021
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