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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c MWSTG)

Unternehmensträger, bei denen der für die Steuerpflicht massgebende Jahresumsatz ( Ziff. 2.1.1) weniger als 100’000 Franken beträgt, sind von der Steuerpflicht befreit.

 

Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind von der Steuerpflicht befreit, sofern die Umsatzlimite von 250’000 Franken pro Jahr nicht überschritten wird. Als gemeinnützige Institutionen gelten Organisationen, welche die Voraussetzungen für die Befreiung von der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG erfüllen (Art. 3 Bst. j MWSTG; MWST-Branchen-Infos Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen, Kultur und Sport).

 

Die Umsatzlimite berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1 MWSTG) ohne die Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG).

 

Aufgrund des Dual-Entity-Prinzips ( Ziff. 1.2) sind im grenzüberschreitenden Verhältnis Sitz und Betriebsstätten so zu behandeln, als handle es sich dabei um zwei verschiedene juristische Personen. Der massgebende Jahresumsatz der inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland bemisst sich folglich ohne den durch den ausländischen Hauptsitz bzw. die ausländischen Betriebsstätten erzielten Umsatz. Umgekehrt bemisst sich der massgebende Jahresumsatz eines Unternehmens mit Sitz im Inland ohne den durch ihre ausländischen Betriebsstätten erzielten Umsatz.

 

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


25.11.2022
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