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Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Soweit das Unternehmen jedoch von der Steuerpflicht beziehungsweise von der Anmeldepflicht befreit ist ( Ziff. 2), wird es nur auf Antrag (freiwillig) im MWST-Register eingetragen.

Der freiwillige Eintrag im MWST-Register kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden (Art. 14 Abs. 4 MWSTG). Immer vorausgesetzt ist dabei, dass zu diesem Zeitpunkt das Steuersubjekt bereits bestand (eine AG kann beispielsweise nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Eintrag im Handelsregister im MWST-Register eingetragen werden) und eine unternehmerische Tätigkeit bereits ausgeübt wurde.

 

Der Antrag ist spätestens am letzten Tag der Steuerperiode bei der ESTV schriftlich oder elektronisch einzureichen.

 

Bei von der Anmeldepflicht befreiten Unternehmen (Art. 121a MWSTV) ist eine rückwirkende Anmeldung möglich, soweit die entsprechenden Steuerperioden noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind ( Ziff. 3).


02.03.2018
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