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Die Steuerpflicht beginnt mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland und der freiwillige Eintrag im MWST-Register kann frühestens auf diesen Zeitpunkt und nur innerhalb derselben Steuerperiode verlangt werden (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 MWSTG).
Bei von der Anmeldepflicht befreiten Unternehmen (Art. 121a MWSTV) ist eine rückwirkende Anmeldung möglich, soweit die entsprechenden Steuerperioden noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind (
Ziff. 3).


02.03.2018
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