Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Sofern bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland der weltweite Umsatz jährlich mehr als 100‘000 Franken beträgt (die von der Steuer ausgenommenen Umsätze gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG sind dabei nicht zu berücksichtigen), ist die obligatorische Steuerpflicht gegeben.

 

Beispiel 1
Die X AG in Bern erzielt mit Beratungsleistungen im Inland einen Umsatz von 60‘000 Franken und im Ausland von 50‘000 Franken. Ausserdem erbringt sie von der Steuer ausgenommene Schulungsleistungen in der Höhe von 40‘000 Franken. Der weltweite Gesamtumsatz beträgt somit 150‘000 Franken. Für die Steuerpflicht massgebend sind jedoch nur die Beratungsleistungen, welche zusammen 110‘000 Franken ausmachen. Die X AG ist somit obligatorisch steuerpflichtig.

 

Beispiel 2

Die X AG in Bern erzielt mit Beratungsleistungen im Inland einen Umsatz von 50‘000 Franken und im Ausland von 40‘000 Franken. Ausserdem erbringt sie von der Steuer ausgenommene Schulungsleistungen in der Höhe von 60‘000 Franken. Der weltweite Gesamtumsatz beträgt somit 150‘000 Franken. Für die Steuerpflicht massgebend sind jedoch nur die Beratungsleistungen, welche zusammen 90‘000 Franken ausmachen. Die X AG ist somit nicht obligatorisch steuerpflichtig.

 

Leistungskombinationen, die von der Steuer ausgenommen sind, werden für die Feststellung der Steuerpflicht nicht berücksichtigt.

 

Beispiel 3

Die X AG in Bern erzielt mit Beratungsleistungen im Inland einen Umsatz von 60‘000 Franken und im Ausland von 20‘000 Franken. Ausserdem bietet sie mehrtägige Schulungsseminare (inkl. Verpflegung und Übernachtung) im Inland im Gesamtumfang von 70‘000 Franken an. Die Seminarleistungen werden als Leistungskombination angeboten. Gemäss internen Aufzeichnungen beträgt der Schulungsanteil dabei 50‘000 Franken. Der weltweite Gesamtumsatz beträgt somit 150‘000 Franken.

 

Da die Seminarleistungen als Leistungskombination angeboten und fakturiert werden, und der ausgenommene Schulungsanteil mehr als 70 % des Gesamtentgelts ausmacht, ist das gesamte Entgelt aus den Seminarleistungen von der Steuer ausgenommen. Für die Steuerpflicht massgebend sind somit nur die Beratungsleistungen, welche zusammen 80‘000 Franken ausmachen. Die X AG ist in diesem Fall nicht obligatorisch steuerpflichtig.

 

Beispiel 4

Die X AG in Bern erzielt mit Beratungsleistungen im Inland einen Umsatz von 60‘000 Franken und im Ausland von 20‘000 Franken. Ausserdem bietet sie mehrtägige Schulungsseminare (inkl. Verpflegung und Übernachtung) im Inland im Gesamtumfang von 70‘000 Franken an. Die Seminarleistungen werden als Leistungskombination angeboten. Gemäss internen Aufzeichnungen beträgt der Schulungsanteil dabei 50‘000 Franken. Der weltweite Gesamtumsatz beträgt somit 150‘000 Franken.

 

Die Seminarleistungen werden als Leistungskombination angeboten und fakturiert, der ausgenommene Schulungsanteil macht mehr als 70 % des Gesamtentgelts aus. Die X AG optiert nun für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Schulungsseminare. Für die Steuerpflicht massgebend sind somit sowohl die Beratungsleistungen als auch die optierten Schulungsleistungen. Der für die Steuerpflicht massgebende, weltweite Gesamtumsatz beträgt demzufolge 150‘000 Franken. Die X AG wird in diesem Fall obligatorisch steuerpflichtig.

 

Beispiel 5

Die X AG in Bern erzielt mit Beratungsleistungen im Inland einen Umsatz von 60‘000 Franken und im Ausland von 20‘000 Franken. Ausserdem bietet sie mehrtägige Schulungsseminarien (inkl. Verpflegung und Übernachtung) im Inland im Gesamtumfang von 70‘000 Franken an. Die X AG fakturiert die Schulung, die Übernachtung und die Verpflegung jeweils separat. Der Schulungsanteil beträgt 50‘000 Franken, die Verpflegung 5‘000 Franken und die Übernachtung 15‘000 Franken. Der weltweite Gesamtumsatz beträgt somit 150‘000 Franken.

 

Da die Seminarleistungen nicht als Leistungskombination angeboten werden (separate Fakturierung), kann die 70/30 %-Regel hiefür nicht angewendet werden. Für die Steuerpflicht massgebend sind somit die Beratungsleistungen, die Verpflegung sowie die Übernachtungsleistungen, welche zusammen 100‘000 Franken ausmachen. Die X AG ist in diesem Fall obligatorisch steuerpflichtig.

 

Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, können auf die Anmeldung bei der ESTV als steuerpflichtige Person verzichten (Art. 121a MWSTV).

 

Weitere Ausführungen zur Steuerpflicht können der MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


03.08.2018
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?