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Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen (Einfuhrsteuerbetrag bis fünf Franken), die er vom Ausland ins Inland befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG). Er wird in der Folge im Inland steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Es gelten sodann nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken pro Sendung beträgt. Im Ergebnis unterliegen somit bei einem steuerpflichtigen Versandhändler sämtliche Lieferungen ins Inland der Inlandsteuer.

 

Weitere Informationen zur Versandhandelsregelung sind in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung zu finden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2019.


14.12.2018
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