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Für die zeitliche Wirkung einer infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV geänderten Praxis, wird auf die Erläuterungen betreffend erstmalige Praxisfestlegung infolge Beurteilung neuer Sachverhalte durch die ESTV verwiesen ( Ziff. 2.4.2). Die Grundsätze gelten sinngemäss.

 


Betreffend die Begriffe «zu Gunsten» resp. «zu Lasten» vgl. Ziffer 2.3.2.

 

Beispiel 1
Die in Basel ansässige Gesundheitsberatung AG betreibt ein medizinisches Call Center. Bei gesundheitlichen Problemen können sich Patienten an 365 Tagen im Jahr von den beim Call Center angestellten Ärzten und Ärztinnen telefonisch beraten lassen. Für jeden Anruf ist eine Gebühr von 0.50 Franken pro Minute zu bezahlen. Bislang waren die Leistungen des Call Centers an die Patienten steuerbar. Aufgrund einer Praxisänderung der ESTV, publiziert in Ziffer 2.1.1 der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen am 1. November 2019, gelten neu telefonische Auskünfte eines medizinischen Call Centers an die Patienten als von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen, soweit die Auskunft durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgt. Sofern die Anwendung dieser Praxisänderung für die Gesundheitsberatung AG eine tiefere Steuerforderung bedeutet, kann sie die entstandenen Steueransprüche bei der ESTV ab dem 1. November 2019 rückwirkend für sämtliche noch nicht nach Artikel 43 MWSTG rechtskräftigen Steuerperioden mittels Korrekturabrechnung pro Abrechnungsperiode geltend machen.

 

Beispiel 2
Am 23. Oktober 2020 wird eine Praxisfestlegung (z. B. in Form einer MWST-Praxis-Info) durch die ESTV publiziert. In dieser Praxisfestlegung wird eine im Mai 2010 publizierte (günstigere) Praxis verschärft. Die steuerpflichtigen Personen können folglich die alte (günstigere) Praxis bis zum 31. Dezember 2020 anwenden. Die neue (strengere) Praxis ist für Leistungen ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.



23.11.2020
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