Macht die ESTV nähere, deutlichere, präzisere oder weiterführende Ausführungen zu ihrer bisherigen Praxis, handelt es sich nicht um eine Praxisänderung, sondern um eine Praxispräzisierung. Diese Präzisierungen haben keine Auswirkungen auf den Normsinn. Die bisherige Praxis ist weiter anzuwenden – unabhängig vom Grund der Präzisierung.
Beispiel 1
Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 Buchstabe c 1. Lemma MWSTG sieht vor, dass im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention die Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander von der Steuer ausgenommen sind. In der Praxis der ESTV wurde jedoch nicht präzisiert, was unter dem Begriff «Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen» genau zu verstehen ist. Am 13. Februar 2020 wurde daher Ziffer 6.19 der MWST-Info Steuerobjekt mit folgendem Text ergänzt: «Die Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. c 1. Lemma MWSTG) umfassen sämtliche Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander, unabhängig davon, ob diese öffentlich-rechtlich vorgesehen sind oder der Erbringung von öffentlich-rechtlichen Leistungen dienen». Es wurde somit verdeutlicht, dass sämtliche Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander einschliesslich der Leistungen von Ausgleichskassen untereinander von der Steuer ausgenommen sind. Da es sich um eine Praxispräzisierung handelt, hat es auf bereits deklarierte Steuerforderungen keine Auswirkungen.
Dasselbe gilt bei redaktionellen Anpassungen wie sprachliche Erneuerungen, Modernisierungen oder orthographische Korrekturen. Auch diese Anpassungen bewirken keine Veränderung der Rechtslage.
Beispiel 2
Der Ort der Leistung für die interaktiven Fernkurse wurde in der Ziffer 4.9.1 der MWST-Branchen-Info Bildung wie folgt beschrieben: «Als Tätigkeitsort gilt bei interaktiven Fernkursen derjenige Ort, an dem der Unterrichtende tätig ist (Ort des Leistungserbringers; Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG)». Am 21. März 2019 wurde der in Klammern angegebene falsche Ausdruck «Ort des Leistungserbringers» durch den richtigen Ausdruck «Tätigkeitsort» ersetzt. Da es sich dabei lediglich um eine sprachliche Ersetzung handelt und keinerlei Änderung der mehrwertsteuerrechtlichen Qualifikation bedeutet, handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.