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Solidarbürgschaften
Die vom Bund anerkannten Bürgschaftsorganisationen können aufgrund der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (Covid-19-SBüV; SR 951.261) formlos für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500'000 Franken zu 100 % bürgen («Covid-19-Kredite»). Weiter können Kredite bis zu 20 Mio. Franken im Umfang von 85 % verbürgt werden («Covid-19-Kredite-Plus»).

 

Der Zins beträgt für einen Kredit bis zu 500'000 Franken 0,0 %, für alle anderen Kredite derzeit 0,5 % pro Jahr. Der Bund verpflichtet sich, die Bürgschaftsverluste der Bürgschaftsorganisationen der aufgrund der Covid-19-SBüV gewährten Solidarbürgschaften im Umfang von 100 % zu decken. Die Beiträge für die Erfüllung dieser Deckungspflicht werden vom Bund ohne ersichtliche Gegenleistung seitens der Bürgschaftsorganisationen ausgerichtet. Damit ist dieser Mittelfluss – im Zeitpunkt der Deckung der tatsächlichen Bürgschaftsverluste – als Subvention gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG zu qualifizieren.

 

Die Bürgschaftsorganisationen gelten als Subventionsempfänger. Sie erhalten vom Bund Mittel, damit sie ihre Tätigkeit erfüllen können. Da es sich um Covid-19-Beiträge handelt, muss keine Vorsteuerkürzung vorgenommen werden ( Ziffer 1.3.4). Bei den kreditgebenden Banken und den kreditnehmenden Unternehmen ergibt sich ebenfalls keine Vorsteuerkürzung. Da die Kredite nicht marktüblich verzinst werden, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Differenz zum marktüblichen Zins um eine Subvention zugunsten des kreditnehmenden Unternehmens handelt. Da das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem kreditnehmenden Unternehmen besteht und der Bund nicht involviert ist, besteht kein Subventionsverhältnis. Da keine Subvention vorliegt, muss das kreditnehmende Unternehmen trotz des nicht marktüblichen Zinses keine Vorsteuerkürzung vornehmen.

 

Kurzarbeitsentschädigungen und Erwerbsausfallentschädigungen
Der Erhalt von Kurzarbeitsentschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020 (SR 837.033) sowie von Erwerbsausfallentschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 (SR 830.31) führt nicht zu einer Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).

 

Weitere Informationen bezüglich Covid-19-Massnahmen und deren Folgen können der folgenden Website der ESTV entnommen werden:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/covid19/news.html.

 

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 07.05.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


07.05.2021
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